Zum 1. Januar 2021 tritt die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Wir werfen einen Blick auf die für unsere Branche relevanten Veränderungen in der Photovoltaik. Vor allem steht die EEG-Novelle für die Erhöhung des Ökostrom-Anteils auf 65 Prozent im Jahr 2030. Zur Erreichung dieses Ziels steckt die EEG-Novelle klare Mengenziele bei Wind- und Solarkraft.  Zielsetzung bei der Solarenergie ist ein schrittweise ansteigender Zuwachs von 4,5 bis 5,6 Gigawatt jährlich, so dass bis 2030 100 Gigawatt in Deutschland installiert sein sollen. In Betrieb sind bis dato 52 Gigawatt. Das eröffnet unserer Branche für das Photovoltaik-Geschäft ganz neue Perspektiven.

Bis 30kWp vollständig umlagebefreit

Die Regeln der EEG-Umlage wurden angepasst. Ab sofort sind Privaterzeuger von Solarstrom von der Umlage bei Anlagen bis maximal 30 kWp (statt wie bislang 10 kWp) befreit. Das gilt auch für Bestandsanlagen. So werden PV-Anlagen noch wirtschaftlicher und die oft so kritische 10kWp-Grenze entfällt.

Ausgeförderte Anlagen

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass ältere Anlagen nicht vom Netz gehen müssen, auch wenn sie nicht mit intelligenten Stromzählern aufgerüstet werden. Eine Ausnahmeregelung für Anlagen bis 25 kWp (früher bis 30 kWp) besagt, dass Bestandsanlagen und Neuanlage nicht zwingend mit einem Smart Meter Gateway ausgestattet sein müssen, sondern dass diese kleineren Anlagen weiterhin mit der 70%-Regelung oder mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE)  realisiert werden dürfen. Das betrifft vor allem Altanlagen, deren EEG-Vergütung ab dem 1. Januar 2021 nach 20 Jahren Förderung ausläuft. Diese können ohne unverhältnismäßige Anforderungen an die Messtechnik und ohne EEG-Umlage weiterbetrieben werden. Ist die Anlage allerdings größer 25kWp, ist ein FRE verpflichtend.

Für neue Eigenheimanlage gilt konkret*:

  • Neuanlagen bis 25 kWp können wie gewohnt unter Anwendung der 70%-Regelung oder mittels Funkrundsteuerempfänger realisiert werden.
  • Neuanlagen größer 25 kWp müssen mit einem Funkrundsteuerempfänger ausgestattet werden.
  • Die EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Strom gilt erst ab einer Anlagengröße von 30 kWp und einem jährlichen Eigenverbrauch aus Solarstrom von 30 MWh.

*Bitte beachten Sie, dass sich die Novelle eine Anpassung der Schwellwerte offen hält. Hier greift der §31 des Messstellenbetriebsgesetzes. Solange das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) noch nicht bestätigt hat, dass die technischen Möglichkeiten für ein ganzheitliches intelligentes Messsystem vorliegen, müssen Neuanlagen NICHT mit einem Smart Meter Gateway ausgestattet werden. Liegt die Bestätigung vom BSI vor, gilt voraussichtlich folgendes:

  • Neuanlagen bis 7 kWp können wie gewohnt unter Anwendung der 70%-Regelung realisiert werden.
  • Neuanlagen zwischen 7 kWp  und 25 kWp müssen mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter Gateway) ausgestattet werden, der dem Messstellenbetreiber erlaubt, die IST- Einspeisung abzurufen.
  • Neuanlagen größer 25 kWp müssen mit einem Smart Meter Gateway ausgestattet sein, das sowohl erlaubt die IST- Einspeisung abzurufen, als auch die Einspeisung zu regeln.

Der Zubau gewerblicher PV-Dachanlagen bleibt ebenfalls attraktiv: Die Auktionspflicht wird nicht weiter abgesenkt. Sie bleibt bei 750 Kilowatt. Bei geplanten Anlagen zwischen 300 und 750 Kilowatt besteht eine Wahlmöglichkeit: Entweder die Anlage nimmt am Ausschreibungsverfahren teil, dann muss 100% der Erzeugung eingespeist werden oder die Anlage wird abseits vom Ausschreibungsverfahren errichtet und im Eigenverbrauch betrieben. Dann wird allerdings nur maximal 50% der gesamt erzeugten Energie mit der Marktprämie vergütet. (Übergangsregelung für Anlagen von 300 bis 750 kWp welche bis 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind. Diese Anlagen erhalten die die Marktprämie auf bis zu 100% der gesamt erzeugten Energie.)

Gerade bei dem Thema ausgeförderte Anlagen stellt sich dem Fachhandwerker ganz neues Beratungspotenzial. Fällt die Einspeisevergütung weg, müssen sich die Anlagenbetreiber überlegen, was Sie mit dem selbst erzeugten Strom machen sollen. Sprechen Sie bei Ihren Kunden doch mal das Thema Elektromobilität an: Eine Ladesäule und den E-Roller oder das E-Auto in der Garage ermöglichen langfristig und nachhaltig sinnvollen Einsatz des selbst erzeigten Stroms. Je nach Ausgangslage des Eigenheims kann aber auch ein Stromspeicher im Keller oder die Wärmepumpe als zusätzliche Heizquelle eine sinnvolle Alternative zu den Einspeisevergütungen sein.

Die EEG-Novelle wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.